Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Hinweis auf ein Angehörigenverhältnis im Bewerbungsgesuch
§ 35.Paragraph 35,
Der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach § 34 zu einem Richter des Gerichtes, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen. Der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach Paragraph 34, zu einem Richter des Gerichtes, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR12107799
Alte Dokumentnummer
N6199413424A