Rechtstracker.at

§ 41 RStDG

Fassungen
ab 01.10.1995 — BGBl. Nr. 507/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.10.1995 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 4101.05.196230.09.1995 BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 507/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausfüllung und Wertung der Stimmzettel

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Der Wahlberechtigte hat entsprechend den von ihm zu vergebenden Wahlpunkten die Familiennamen der von ihm gewählten Richter in die vorgesehenen Zeilen der amtlichen Stimmzettel einzutragen. Soweit Richter mit demselben Familiennamen wählbar sind, sind bei diesen Richtern jeweils auch die Vornamen einzutragen. Andere Eintragungen als Namen und Namensbestandteile sowie Änderungen des Vordruckes gelten als nicht beigesetzt.
  2. Absatz 2,Jeder auf dem Stimmzettel in eine vorgesehene Zeile eingetragene wählbare Richter erhält die seiner Zeile entsprechenden Wahlpunkte. Es sind nur die in die vorgesehenen Zeilen eingetragenen Namen zu berücksichtigen. Werden in eine Zeile die Namen mehrerer Personen eingetragen oder läßt sich ein Name keiner bestimmten Person zuordnen, so sind alle in diese Zeile eingetragenen Namen unberücksichtigt zu lassen. Änderungen des amtlichen Stimmzettels in den Reihungs- oder Punktespalten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
  3. Absatz 3,Ist der Name desselben Richters auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höheren Zahl der Wahlpunkte zu berücksichtigen.

Schlagworte

Reihungsspalten

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12107806

alte Dokumentnummer

N6199413431A