Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Standesausweis und Dienstbeschreibung
Standesausweis
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Über den Richter ist ein Standesausweis zu führen, in den alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Umstände einzutragen sind.
(2)Absatz 2,Der Richter hat diese Umstände unmittelbar nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen einer vorgesetzten Stelle beruhen, anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Der Richter hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.
(4)Absatz 4,Nähere Bestimmungen über die Einrichtung des Standesausweises können durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257739