Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/1999Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68dParagraph 68 d
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/1999
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 68d. (1) Die Zeit, die ein Richter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.Paragraph 68 d, (1) Die Zeit, die ein Richter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
(2)Absatz 2,Einem Richter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 724 S. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und § 66 Abs. 6 bis 9 und 14 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.Einem Richter, der dem im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 724 S. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 66, Absatz 6 bis 9 und 14 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(3)Absatz 3,Abs. 2 ist auf die im § 66 Abs. 2 letzter Satz genannten Richter anzuwenden, wenn deren gemäß § 66 Abs. 3 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Abs. 2 erforderliche Dauer erreicht.Absatz 2, ist auf die im Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz genannten Richter anzuwenden, wenn deren gemäß Paragraph 66, Absatz 3, für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Absatz 2, erforderliche Dauer erreicht.
Schlagworte
politisch Verfolgte, Entlohnung
Dokumentnummer
NOR12110071
Alte Dokumentnummer
N6199543668J