Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1970 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 122/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 821/1992 · aufgehoben
§ 701.01.197031.12.1993 BGBl. Nr. 122/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1971,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 122/1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 821/1992

Index

64/04 ÖBB

Text

Paragraph 7, Gehalt.

  1. Absatz eins,Der Gehalt ist durch die Gehaltsgruppe und in derselben durch die Gehaltsstufe bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Gehaltsgruppe ergibt sich, sofern diese Besoldungsordnung nichts anderes vorsieht, entweder aus der Gehaltsgruppenzugehörigkeit (Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz) oder aus der Gehaltsgruppe, deren Bezüge gemäß Spalte 9 der Anlage 2 dem Beamten zuerkannt wurden.
  3. Absatz 3,Welche Gehaltsgruppenzugehörigkeit oder Bezugszuerkennung bei Verleihung eines Dienstpostens erreichbar ist, bestimmt die Anlage 2.
  4. Absatz 4,Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 3 enthalten. Die leitenden Beamten der Generaldirektion, denen eine in der Anlage 2 nicht verzeichnete über den Aufgabenkreis eines Abteilungsleiters hinausgehende Funktion übertragen ist, sowie Beamte in der Dienstverwendung eines Präsidenten, erhalten nach denselben Grundsätzen unter Zugrundelegung der Ansätze der Gehaltsgruppe römisch zehn Bezüge, deren nach Funktionen abgestufte Höhe unter gleichzeitiger Festsetzung der Zahl der Funktionen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen geregelt ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094897

Alte Dokumentnummer

N6196320858S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/170/P7/NOR12094897