Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Militärpharmazeutische Prüfungrömisch fünf über die Militärpharmazeutische Prüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1965Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 141/2002materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2002,
Text
§ 6. (1) Bei der Prüfung, deren Verlauf in einem Prüfungsprotokolle festzuhalten ist, sind die Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Prüfungskommissären (§ 4 Abs. 3) zu prüfen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.Paragraph 6, (1) Bei der Prüfung, deren Verlauf in einem Prüfungsprotokolle festzuhalten ist, sind die Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Prüfungskommissären (Paragraph 4, Absatz 3,) zu prüfen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände verhindert, die Prüfung am festgesetzten Prüfungstage abzulegen, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung der Prüfung am nächsten Prüfungstage zu gestatten.
Dokumentnummer
NOR12095053
Alte Dokumentnummer
N61964102790