Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 23.07.1964 — BGBl. Nr. 164/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute23.07.1964 BGBl. Nr. 164/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1964,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

23.07.1964BGBl. Nr. 164/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 5

Die Kommission kann der Vermittlungsanstalt auch Gesuche für bestimmte, mit Namen bezeichnete türkische Arbeitnehmer auf Grund persönlicher Beziehungen einreichen. Darunter sind insbesondere die Familienangehörigen im Sinne der türkischen Gesetzgebung sowie solche Personen zu verstehen, die schon auf Grund ihrer früheren Beschäftigung persönliche Beziehungen zu einem österreichischen Dienstgeber haben. Die Vermittlungsanstalt behält sich das Recht einer Ablehnung von Gesuchen vor, wenn der Verdacht einer ungesetzlichen Vermittlung besteht. Die Kommission übergibt der Vermittlungsanstalt ein in türkischer und deutscher Sprache ausgefülltes Formular entsprechend der Anlage römisch zehn zu diesem Abkommen. Dieser Arbeitsvertrag wird vom österreichischen Arbeitgeber oder dessen bevollmächtigten Vertreter sowie vom türkischen Arbeitnehmer unterschrieben und sodann von der Vermittlungsanstalt und von der Kommission mit dem Aufdruck „Gesehen“ abgestempelt. Die Kommission übergibt zwei Ausfertigungen dieses Arbeitsvertrages der Vermittlungsanstalt. Beizulegen ist eine Bescheinigung über die Zusicherung der Erteilung einer Arbeitserlaubnis in Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10008198

Dokumentnummer

NOR40082138