Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1964Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 5
Die Kommission kann der Vermittlungsanstalt auch Gesuche für bestimmte, mit Namen bezeichnete türkische Arbeitnehmer auf Grund persönlicher Beziehungen einreichen. Darunter sind insbesondere die Familienangehörigen im Sinne der türkischen Gesetzgebung sowie solche Personen zu verstehen, die schon auf Grund ihrer früheren Beschäftigung persönliche Beziehungen zu einem österreichischen Dienstgeber haben. Die Vermittlungsanstalt behält sich das Recht einer Ablehnung von Gesuchen vor, wenn der Verdacht einer ungesetzlichen Vermittlung besteht. Die Kommission übergibt der Vermittlungsanstalt ein in türkischer und deutscher Sprache ausgefülltes Formular entsprechend der Anlage X zu diesem Abkommen. Dieser Arbeitsvertrag wird vom österreichischen Arbeitgeber oder dessen bevollmächtigten Vertreter sowie vom türkischen Arbeitnehmer unterschrieben und sodann von der Vermittlungsanstalt und von der Kommission mit dem Aufdruck „Gesehen“ abgestempelt. Die Kommission übergibt zwei Ausfertigungen dieses Arbeitsvertrages der Vermittlungsanstalt. Beizulegen ist eine Bescheinigung über die Zusicherung der Erteilung einer Arbeitserlaubnis in Österreich.Die Kommission kann der Vermittlungsanstalt auch Gesuche für bestimmte, mit Namen bezeichnete türkische Arbeitnehmer auf Grund persönlicher Beziehungen einreichen. Darunter sind insbesondere die Familienangehörigen im Sinne der türkischen Gesetzgebung sowie solche Personen zu verstehen, die schon auf Grund ihrer früheren Beschäftigung persönliche Beziehungen zu einem österreichischen Dienstgeber haben. Die Vermittlungsanstalt behält sich das Recht einer Ablehnung von Gesuchen vor, wenn der Verdacht einer ungesetzlichen Vermittlung besteht. Die Kommission übergibt der Vermittlungsanstalt ein in türkischer und deutscher Sprache ausgefülltes Formular entsprechend der Anlage römisch zehn zu diesem Abkommen. Dieser Arbeitsvertrag wird vom österreichischen Arbeitgeber oder dessen bevollmächtigten Vertreter sowie vom türkischen Arbeitnehmer unterschrieben und sodann von der Vermittlungsanstalt und von der Kommission mit dem Aufdruck „Gesehen“ abgestempelt. Die Kommission übergibt zwei Ausfertigungen dieses Arbeitsvertrages der Vermittlungsanstalt. Beizulegen ist eine Bescheinigung über die Zusicherung der Erteilung einer Arbeitserlaubnis in Österreich.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR40082138