Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1964Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Unabhängig von den ihr zugehenden Gesuchen um Anwerbung von Arbeitskräften kann die Vermittlungsanstalt dem Sozialministerium Verzeichnisse der Arbeitnehmer überreichen, die eine Beschäftigung in Österreich suchen. Diese Verzeichnisse haben hinreichend Auskunft zu geben über die Personalien und die berufliche Ausbildung der Bewerber sowie über die Tätigkeit, die sie in der Türkei ausübten, und die Art der Beschäftigung, welche sie in Österreich zu erhalten wünschen.
(2)Absatz 2,Falls eine in einem solchen Verzeichnis angeführte Arbeitskraft eingestellt werden soll, so ist dies der Vermittlungsanstalt unter Anschluß der im Artikel 4 Absatz 4 genannten Schriftstücke bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR40082139