Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 23.07.1964 — BGBl. Nr. 164/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute23.07.1964 BGBl. Nr. 164/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1964,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

23.07.1964BGBl. Nr. 164/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Unabhängig von den ihr zugehenden Gesuchen um Anwerbung von Arbeitskräften kann die Vermittlungsanstalt dem Sozialministerium Verzeichnisse der Arbeitnehmer überreichen, die eine Beschäftigung in Österreich suchen. Diese Verzeichnisse haben hinreichend Auskunft zu geben über die Personalien und die berufliche Ausbildung der Bewerber sowie über die Tätigkeit, die sie in der Türkei ausübten, und die Art der Beschäftigung, welche sie in Österreich zu erhalten wünschen.
  2. Absatz 2,Falls eine in einem solchen Verzeichnis angeführte Arbeitskraft eingestellt werden soll, so ist dies der Vermittlungsanstalt unter Anschluß der im Artikel 4 Absatz 4 genannten Schriftstücke bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10008198

Dokumentnummer

NOR40082139