Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1964Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Kriegsopferversorgung
Artikel 1
(1)Absatz eins,Personen, die nach den Vorschriften des einen Vertragsstaates über die Versorgung von Kriegsopfern versorgungsberechtigt sind und ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete des anderen Vertragsstaates haben, erhalten die Versorgungsleistungen von dem einen Staat nach seinen Vorschriften, soweit dieser Vertrag nicht vorsieht, daß sie von dem anderen Staat nach dessen Vorschriften zu gewähren sind.
(2)Absatz 2,Einer Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz der Republik Österreich steht eine Versorgung nach Gesetzen gleich, die das Kriegsopferversorgungsgesetz für anwendbar erklären; einer Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland steht eine Versorgung nach dem Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland und nach Gesetzen gleich, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. Das gilt jedoch für solche Gesetze, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages im Gebiete eines der Vertragsstaaten erlassen werden, nur dann, wenn der andere Vertragsstaat innerhalb von sechs Monaten nach auf diplomatischem Wege erfolgter Mitteilung dieser Gesetze keinen Einspruch erhebt; dies ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Kreis der versorgungsberechtigten Personen durch eine Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes oder des Bundesversorgungsgesetzes erweitert wird. Während des Laufes der Einspruchsfrist sind auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages bei dringendem Bedarf Leistungen und Begünstigungen vorläufig zu gewähren;
Artikel 11 findet auf solche Fälle Anwendung. Die beiden vorstehenden Sätze finden keine Anwendung auf Gesetze, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages in einem Vertragsstaat erlassen werden, wenn sie die Versorgung eines Personenkreises regeln, der einem Personenkreis gleichzuachten ist, auf den dieser Vertrag im Zeitpunkt seines Inkrafttretens im anderen Vertragsstaat bereits anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Personen, die zugleich österreichische Staatsbürger und Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind und aus derselben Ursache einen gleichartigen Anspruch auf Versorgung sowohl nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz als auch nach dem Bundesversorgungsgesetz haben, erhalten die Versorgungsleistungen nur von dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie ihren ständigen Aufenthalt haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12095057
Alte Dokumentnummer
N6196410304I