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Art. 2

Fassungen
ab 01.09.1964 — BGBl. Nr. 218/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.1964 BGBl. Nr. 218/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 218/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Personen, denen Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuerkannt ist und die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich haben, erhalten von österreichischer Seite für die anerkannten Folgen einer Schädigung Heilfürsorge nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Krankengeldes und Familien(Tag)geldes sowie orthopädische Versorgung mit Ausnahme der Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen und des Kleider- und Wäschepauschales.
  2. Absatz 2,Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 vom Hundert oder mehr erhalten die Leistungen nach Absatz 1 unter den gleichen Voraussetzungen auch wegen Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind. Das gleiche gilt für Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 80 vom Hundert, wenn sie eine Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten und nach Vorschriften der Republik Österreich weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

Schlagworte





Familiengeld, Taggeld

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008200

Dokumentnummer

NOR12095058

alte Dokumentnummer

N6196410305I