Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1964Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Personen, denen Beschädigtenversorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz zuerkannt ist und die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben, erhalten von deutscher Seite für die anerkannten Folgen einer Dienstbeschädigung Heilbehandlung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Einkommensausgleichs, der Ersatzleistungen (Zuschüsse) der orthopädischen Versorgung, des Ersatzes von außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, der Führhundzulage und des Ersatzes der Aufwendungen für fremde Führung.
(2)Absatz 2,Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 vom Hundert oder mehr erhalten die Leistungen nach Absatz 1 unter den gleichen Voraussetzungen auch wegen Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Dienstbeschädigung anerkannt sind. Das gleiche gilt für Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 80 vom Hundert, wenn und soweit der Anspruch auf Heilbehandlung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes nicht ausgeschlossen ist; dabei ist eine Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz einer Ausgleichsrente gleichzusetzen.
Schlagworte
Kleiderverschleiß
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12095059
Alte Dokumentnummer
N6196410306I