Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.09.1964 — BGBl. Nr. 218/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.09.1964 BGBl. Nr. 218/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 218/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Personen, denen Beschädigtenversorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz zuerkannt ist und die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben, erhalten von deutscher Seite für die anerkannten Folgen einer Dienstbeschädigung Heilbehandlung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Einkommensausgleichs, der Ersatzleistungen (Zuschüsse) der orthopädischen Versorgung, des Ersatzes von außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, der Führhundzulage und des Ersatzes der Aufwendungen für fremde Führung.
  2. Absatz 2,Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 vom Hundert oder mehr erhalten die Leistungen nach Absatz 1 unter den gleichen Voraussetzungen auch wegen Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Dienstbeschädigung anerkannt sind. Das gleiche gilt für Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 80 vom Hundert, wenn und soweit der Anspruch auf Heilbehandlung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes nicht ausgeschlossen ist; dabei ist eine Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz einer Ausgleichsrente gleichzusetzen.

Schlagworte

Kleiderverschleiß


Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008200

Dokumentnummer

NOR12095059

Alte Dokumentnummer

N6196410306I