Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1964Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Die Artikel 2 und 3 finden entsprechende Anwendung auf Beschädigte des einen Vertragsstaates, die sich vorübergehend im Gebiete des anderen Vertragsstaates aufhalten und dort so erkranken, daß eine sofortige Heilbehandlung erforderlich wird. Das gleiche gilt für eine unaufschiebbare orthopädische Versorgung.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12095060
Alte Dokumentnummer
N6196410307I