Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1964Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich haben und
Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten oder
die Ehefrau eines Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vom Hundert oder Kinder eines solchen Beschädigten sind, für die er nach dem Bundesversorgungsgesetz einen Kinderzuschlag erhält, oder
die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht nur vorübergehend übernommen haben,
wird von österreichischer Seite Krankenbehandlung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes über die Leistungen aus der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen gewährt, wenn sie nicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen oder ihre Krankenbehandlung nicht anderweitig gesetzlich sichergestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12095061
Alte Dokumentnummer
N6196410308I