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Art. 5

Fassungen
ab 01.09.1964 — BGBl. Nr. 218/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.1964 BGBl. Nr. 218/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 218/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

Artikel 5

Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich haben und

  1. Litera a
    Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten oder
  2. Litera b
    die Ehefrau eines Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vom Hundert oder Kinder eines solchen Beschädigten sind, für die er nach dem Bundesversorgungsgesetz einen Kinderzuschlag erhält, oder
  3. Litera c
    die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht nur vorübergehend übernommen haben,
wird von österreichischer Seite Krankenbehandlung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes über die Leistungen aus der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen gewährt, wenn sie nicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen oder ihre Krankenbehandlung nicht anderweitig gesetzlich sichergestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008200

Dokumentnummer

NOR12095061

Alte Dokumentnummer

N6196410308I