Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1964Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben und
Hinterbliebenenversorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz erhalten oder
die Ehefrau oder Kinder eines Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vom Hundert sind, der für sie eine Frauenzulage oder Kinderzulage nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz erhält, oder
die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz nicht nur vorübergehend übernommen haben,
wird von deutscher Seite Krankenbehandlung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt, wenn und soweit nach diesem Gesetz der Anspruch auf Krankenbehandlung nicht ausgeschlossen ist; dabei ist eine Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz einer Ausgleichsrente gleichzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12095062
Alte Dokumentnummer
N6196410309I