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Art. 11

Fassungen
ab 01.09.1964 — BGBl. Nr. 218/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.09.1964 BGBl. Nr. 218/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 218/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

Artikel 11

Die Vertragsstaaten erstatten einander den Aufwand, der sich aus der Durchführung der Artikel 2 bis 10 ergibt; dabei sind Verwaltungskosten der beteiligten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend zu berücksichtigen. Im übrigen werden Verwaltungskosten nicht erstattet. Der Aufwand kann auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 20 Absatz 3 in Einzelbeträgen oder nach Köpfen oder in Pauschbeträgen erstattet werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008200

Dokumentnummer

NOR12095067

Alte Dokumentnummer

N6196410314I