Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.09.1964 — BGBl. Nr. 218/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.09.1964 BGBl. Nr. 218/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 218/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Versorgungsberechtigte, die eine Versorgungsleistung im Sinne der Artikel 2, 3, 8 oder 9 in Anspruch nehmen, erhalten die ihnen dadurch entstandenen notwendigen Reisekosten nach Maßgabe der Vorschriften des Vertragsstaates ersetzt, in dessen Gebiet die Versorgungsleistung erbracht wird. Für entgangenen Arbeitsverdienst wird kein Ersatz geleistet.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt auch bei Durchführung von ärztlichen Untersuchungen im Wege der gegenseitigen Rechts- und Amtshilfe.

Schlagworte





Rechtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008200

Dokumentnummer

NOR12095066

Alte Dokumentnummer

N6196410313I