Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1964Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigte, die eine Versorgungsleistung im Sinne der Artikel 2, 3, 8 oder 9 in Anspruch nehmen, erhalten die ihnen dadurch entstandenen notwendigen Reisekosten nach Maßgabe der Vorschriften des Vertragsstaates ersetzt, in dessen Gebiet die Versorgungsleistung erbracht wird. Für entgangenen Arbeitsverdienst wird kein Ersatz geleistet.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt auch bei Durchführung von ärztlichen Untersuchungen im Wege der gegenseitigen Rechts- und Amtshilfe.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12095066
Alte Dokumentnummer
N6196410313I