Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1964Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Die in Artikel 3 bezeichneten Beschädigten erhalten als Hilfe zur Berufsförderung von deutscher Seite berufliche Fortbildung, Umschulung, Ausbildung sowie Schulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Leistungen für den Lebensunterhalt sowie von Hilfen zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes und zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz; Artikel 17 bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12095065
Alte Dokumentnummer
N6196410312I