Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1964Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
Die in Artikel 3 bezeichneten Beschädigten, deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes um wenigstens 50 vom Hundert gemindert ist, erhalten in der Bundesrepublik Deutschland den Schwerkriegsbeschädigtenausweis II.Die in Artikel 3 bezeichneten Beschädigten, deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes um wenigstens 50 vom Hundert gemindert ist, erhalten in der Bundesrepublik Deutschland den Schwerkriegsbeschädigtenausweis römisch zwei.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12095069
Alte Dokumentnummer
N6196410316I