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Art. 14

Fassungen
ab 01.09.1964 — BGBl. Nr. 218/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.09.1964 BGBl. Nr. 218/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 218/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch eines Versorgungsberechtigten auf eine Rente aus der Sozialversicherung auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung übergeht, finden auch auf den Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsträger oder die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens über Sozialversicherung errichteten Verbindungsstellen eines Vertragsstaates haben bei Einleitung eines Rentenfeststellungsverfahrens die Antragsteller zu befragen, ob sie Versorgungsbezüge nach den in Artikel 1 genannten Gesetzen des anderen Vertragsstaates erhalten. Zutreffendenfalls haben sie das jeweils zuständige Landesinvalidenamt oder Versorgungsamt von der Einleitung des Rentenfeststellungsverfahrens zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008200

Dokumentnummer

NOR12095070

Alte Dokumentnummer

N6196410317I