Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1964Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch eines Versorgungsberechtigten auf eine Rente aus der Sozialversicherung auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung übergeht, finden auch auf den Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Versicherungsträger oder die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens über Sozialversicherung errichteten Verbindungsstellen eines Vertragsstaates haben bei Einleitung eines Rentenfeststellungsverfahrens die Antragsteller zu befragen, ob sie Versorgungsbezüge nach den in Artikel 1 genannten Gesetzen des anderen Vertragsstaates erhalten. Zutreffendenfalls haben sie das jeweils zuständige Landesinvalidenamt oder Versorgungsamt von der Einleitung des Rentenfeststellungsverfahrens zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12095070
Alte Dokumentnummer
N6196410317I