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Art. 22

Fassungen
ab 01.09.1964 — BGBl. Nr. 218/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.09.1964 BGBl. Nr. 218/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 218/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

ABSCHNITT römisch vier
Schlußvorschriften

Artikel 22

  1. Absatz eins,Streitigkeiten zwischen beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Bundesministerien der beiden Vertragsstaaten beigelegt werden.
  2. Absatz 2,Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit dem Schiedsgericht unterbreiten will.
  4. Absatz 4,Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist, die Ernennungen vornehmen.
  5. Absatz 5,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitgliedes sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008200

Dokumentnummer

NOR12095078

Alte Dokumentnummer

N6196410325I