Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1964Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
Artikel 23
Dieser Vertrag wird für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, geschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einem der beiden Vertragsstaaten spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12095079
Alte Dokumentnummer
N6196410326I