Rechtstracker.at

Art. 1 § 46b HVG

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 46b01.01.200530.06.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 46b01.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 70/2001
Art. 1 § 46b01.01.199231.12.2001 § → § BGBl. Nr. 687/1991
Art. 1 § 46b01.01.199131.12.1991 § → § BGBl. Nr. 285/1990
Art. 1 § 46b01.01.198631.12.1990 BGBl. Nr. 483/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 46 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch sieben a
Anpassung von Versorgungsleistungen und Versicherungsbeiträgen

Paragraph 46 b,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes für verbindlich zu erklären.
  2. Absatz 2,Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente gemäß Paragraph 24, Absatz 8, ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (Paragraph 55,) oder der Neubemessung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Neubemessung von Renten gemäß Paragraph 56 und von Familienzuschlägen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz sind die Renten und Familienzuschläge rückwirkend ab dem im Absatz 2, zweiter Satz angeführten Zeitpunkt anzupassen.
  4. Absatz 4,Der Anpassung ist vor Anwendung von Ruhensbestimmungen der Rentenbezug (einschließlich des Familienzuschlages) zugrunde zu legen, auf den nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand.
  5. Absatz 5,Die im Paragraph 53, Absatz 2, angeführten Versicherungsbeiträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Absatz eins, zu vervielfachen.
  6. Absatz 6,Die angepassten Renten, Familienzuschläge und Versicherungsbeiträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die sich aus Absatz 5 und 6 ergebenden Versicherungsbeiträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.
  8. Absatz 8,Der für das Kalenderjahr 1990 gemäß Absatz eins, festgesetzte Anpassungsfaktor ist um 0,01 zu erhöhen; die mit dem erhöhten Anpassungsfaktor vervielfachten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der Anpassung zugrunde zu legen.
  9. Absatz 9,Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des Paragraph 299 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40065048