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Art. 1 § 72 HVG

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2016 — BGBl. I Nr. 70/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7201.01.200230.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 70/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 7201.07.199431.12.2001 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 1 § 7201.01.198630.06.1994 BGBl. Nr. 483/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 70/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Die Zahlung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz an einen Versorgungsberechtigten, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat, ist nach den Vorschriften des Paragraph 71, an einen vom Versorgungsberechtigten durch eigenhändig gefertigte Erklärung namhaft gemachten, im Inland wohnhaften Zahlungsempfänger zu vollziehen. Die Unterschrift auf der Erklärung ist erforderlichenfalls amtlich zu beglaubigen. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf; sie kann sich auf eine oder mehrere bestimmte Zahlungen beschränken.
  2. Absatz 2,Auf begründetes Verlangen eines Versorgungsberechtigten (Absatz eins,) kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Zahlung an ihn durch Überweisung der Geldleistungen in das Ausland nach den für den Auslandgeldverkehr geltenden Vorschriften vollziehen.
  3. Absatz 3,Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40019966