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Art. 1 § 83 HVG

Fassungen
01.01.2003 bis 30.06.2016 — BGBl. I Nr. 150/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8301.01.200330.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 150/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 8301.01.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 70/2001
Art. 1 § 8301.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
Art. 1 § 8301.07.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 1 § 8301.01.199030.06.1994 BGBl. Nr. 648/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 150/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch zwei.
Anmeldungsverfahren.

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gemeindeamt oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Absatz 2, entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gelten als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, sind die zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung der Soldaten, die aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen werden, berufenen militärischen Dienststellen verpflichtet, die Soldaten bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Versorgungsansprüche zu belehren. Werden vom Soldaten auf Grund der Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ursächlich zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40035621