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Art. 1 § 95 HVG

Fassungen
01.09.2006 bis 30.06.2016 — BGBl. I Nr. 116/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 9501.09.200630.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 116/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 9501.07.199431.08.2006 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 1 § 9501.01.199430.06.1994 § → § BGBl. Nr. 28/1994
Art. 1 § 9501.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 687/1991
Art. 1 § 9501.10.196831.12.1992 BGBl. Nr. 22/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. I Nr. 116/2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch zwei.
Zusammentreffen von Gesundheitsschädigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Gesundheitsschädigungen im Sinne anderer Bundesgesetze.

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Liegt neben einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph eins, aus einem anderen schädigenden Ereignis eine Gesundheitsschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, vor, so ist die Entschädigung nach der durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen, wenn die durch jedes einzelne schädigende Ereignis allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H. beträgt, die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 v. H. erreicht und jedes schädigende Ereignis für sich allein keinen Rentenanspruch begründet. Die Rente ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach dem Heeresversorgungsgesetz zu zahlen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist die Entschädigung nach der durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen, wenn mindestens eine der im Absatz eins, genannten Gesundheitsschädigungen unter sonst gleichen Voraussetzungen für sich allein einen Rentenanspruch nach diesem Bundesgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz begründet. Die Leistungszuständigkeit bestimmt sich nach der höchsten Rente, die nach Abschnitt römisch vier des römisch eins. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes, nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Opferfürsorgegesetz zu zahlen wäre.
  3. Absatz 3,Wenn eine Dienstbeschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes nur mit einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zusammentrifft, ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in allen anderen Fällen der Absatz eins, oder 2 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach diesem Bundesgesetz festzustellen. Die Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat zur Voraussetzung, daß die nach der Art der in Betracht kommenden schädigenden Ereignisse zuständigen Behörden die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf die von ihnen zu beurteilende Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, festgestellt haben. Die Gesamtrente nach Absatz eins, oder 2 ist nach der höchsten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bemessen. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ist auch die einer abgefertigten Rente entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit voll zu berücksichtigen; die Gesamtrente ist jedoch um den Monatsbetrag zu kürzen, der der Rentenabfertigung zugrunde gelegt wurde.
  4. Absatz 4,Die für die Zahlung der Gesamtrente zuständige Behörde hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz zu erbringen.
  5. Absatz 5,Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz.
  6. Absatz 6,Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz.

Anmerkung

1. ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 687/1991
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2006

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40080147