Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 6 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 614/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1987, zu den §§ 1, 4, und 77, BGBl. Nr. 27/1964)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,, zu den Paragraphen eins, 4,, und 77, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,)
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Familienzulage bzw. Familienzuschlag oder Waisenrente (Waisenbeihilfe) für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Familienangehörige oder als Waisen im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. des Heeresversorgungsgesetzes galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Familienangehörige oder Waisen gelten, bleibt auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Anspruch auf Familienzulage bzw. Familienzuschlag oder Waisenrente (Waisenbeihilfe) gegeben sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 225/1991)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1991,)
(3)Absatz 3,Die Schiedskommission ist durch die Neubestellung der dritten Beisitzer und der erforderlichen Ersatzmitglieder (§ 77 Abs. 4 des Heeresversorgungsgesetzes) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.Die Schiedskommission ist durch die Neubestellung der dritten Beisitzer und der erforderlichen Ersatzmitglieder (Paragraph 77, Absatz 4, des Heeresversorgungsgesetzes) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(Anm.: Abs. 4 betrifft das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)Anmerkung, Absatz 4, betrifft das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)
(Anm.: Abs. 5 betrifft das Verbrechensopfergesetz)Anmerkung, Absatz 5, betrifft das Verbrechensopfergesetz)
(Anm.: Abs. 6 betrifft das Invalideneinstellungsgesetz 1969)Anmerkung, Absatz 6, betrifft das Invalideneinstellungsgesetz 1969)
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024
Dokumentnummer
NOR12161539
Alte Dokumentnummer
N6199112724H
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 687/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
ARTIKEL VIARTIKEL römisch sechs
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 687/1991, zu den §§ 29a, 42 und 95, BGBl. Nr. 27/1964)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,, zu den Paragraphen 29 a, 42 und 95, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,)
(1)Absatz eins,Gemäß Abschnitt VII der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, rechtskräftig zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch gelten als gemäß § 20a Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und gemäß § 29a Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuerkannte Leistungen.Gemäß Abschnitt römisch sieben der Anlage zu Paragraph 32, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, rechtskräftig zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch gelten als gemäß Paragraph 20 a, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und gemäß Paragraph 29 a, Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuerkannte Leistungen. (Anm.: Abs. 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)Anmerkung, Absatz 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(4)Absatz 4,§ 95 Abs. 6 des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1993 geltenden Fassung ist auch dann anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis vor dem 1. Jänner 1993 eingetreten ist.Paragraph 95, Absatz 6, des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1993 geltenden Fassung ist auch dann anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis vor dem 1. Jänner 1993 eingetreten ist.
(5)Absatz 5,Über Versorgungsansprüche jener Personen, die gemäß § 95 Abs. 6 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz haben, aber Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, haben die zuständigen Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen von Amts wegen zu entscheiden. Die bisher aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Leistungen sind mit Ablauf des 31. Dezember 1992 einzustellen. Bis zur Erlassung eines Bescheides über den Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz sind Vorschüsse auf die zu gewährenden Versorgungsleistungen zu zahlen.Über Versorgungsansprüche jener Personen, die gemäß Paragraph 95, Absatz 6, des Heeresversorgungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz haben, aber Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, haben die zuständigen Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen von Amts wegen zu entscheiden. Die bisher aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Leistungen sind mit Ablauf des 31. Dezember 1992 einzustellen. Bis zur Erlassung eines Bescheides über den Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz sind Vorschüsse auf die zu gewährenden Versorgungsleistungen zu zahlen.
(6)Absatz 6,In jenen Fällen, in denen bei Zusammentreffen von Ansprüchen aus der Heeresversorgung und der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund desselben schädigenden Ereignisses bis zum 31. Dezember 1992 über Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, sind den Verfahren für die Zeit vor dem 1. Jänner 1993 die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, zugrunde zu legen. Für die Zeit nach dem 1. Jänner 1993 haben die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen von Amts wegen nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes zu entscheiden. Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, offene Fälle unverzüglich den zuständigen Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zu melden.In jenen Fällen, in denen bei Zusammentreffen von Ansprüchen aus der Heeresversorgung und der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund desselben schädigenden Ereignisses bis zum 31. Dezember 1992 über Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, sind den Verfahren für die Zeit vor dem 1. Jänner 1993 die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zugrunde zu legen. Für die Zeit nach dem 1. Jänner 1993 haben die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen von Amts wegen nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes zu entscheiden. Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, offene Fälle unverzüglich den zuständigen Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zu melden. (7)Absatz 7,Darüber hinaus verlieren auch alle übrigen unter Bedachtnahme auf § 95 Abs. 6 Heeresversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erlassenen Bescheide der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und Unfallversicherungsträger ihre Rechtskraft. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben über Anträge nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes zu entscheiden.Darüber hinaus verlieren auch alle übrigen unter Bedachtnahme auf Paragraph 95, Absatz 6, Heeresversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erlassenen Bescheide der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und Unfallversicherungsträger ihre Rechtskraft. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben über Anträge nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 8 und 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)Anmerkung, Absatz 8 und 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(10)Absatz 10,Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen gemäß Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a sowie Art. III Z 5a hat von Amts wegen zu erfolgen.Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 15 a und 16 a, Artikel römisch zwei, Ziffer 20 a, sowie Artikel römisch drei, Ziffer 5 a, hat von Amts wegen zu erfolgen.
(11)Absatz 11,Werden Anträge auf Zuerkennung einer Beihilfe auf Grund des Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a oder Art. III Z 5a bis 31. Juli 1992 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1992 an, zuzuerkennen.Werden Anträge auf Zuerkennung einer Beihilfe auf Grund des Artikel römisch eins, Ziffer 15 a und 16 a, Artikel römisch zwei, Ziffer 20 a, oder Artikel römisch drei, Ziffer 5 a bis 31, Juli 1992 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1992 an, zuzuerkennen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 152/1957, Kleiderverbrauch
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Dokumentnummer
NOR12161589
Alte Dokumentnummer
N6199444089J