Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 9 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1982Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
(Anm.: aus BGBl. Nr. 565/1981 zu § 41, BGBl. Nr. 340/1965)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1981, zu Paragraph 41,, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,)
(Anm.: Abs. 1 bis 4 gegenstandslos)Anmerkung, Absatz eins bis 4 gegenstandslos)
(5)Absatz 5,Ist die nach Abs. 4 (Anm.: also auf Grund gesetzlicher Überleitung von Beamten des Ruhestandes und von Hinterbliebenen, deren Ruhe- bzw. Versorgungsgenüsse nach den Bezügen nach einer der Dienstklassen I bis IV bemessen wurden) bemessene Verwendungszulage niedriger als die bisherige, so bildet die Verwendungszulage in der bisherigen Höhe einen Bestandteil des neu zu ermittelnden ruhegenußfähigen Monatsbezuges. Diese Verwendungszulage ändert sich um denselben Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert. Hiebei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.Ist die nach Absatz 4, Anmerkung, also auf Grund gesetzlicher Überleitung von Beamten des Ruhestandes und von Hinterbliebenen, deren Ruhe- bzw. Versorgungsgenüsse nach den Bezügen nach einer der Dienstklassen römisch eins bis römisch vier bemessen wurden) bemessene Verwendungszulage niedriger als die bisherige, so bildet die Verwendungszulage in der bisherigen Höhe einen Bestandteil des neu zu ermittelnden ruhegenußfähigen Monatsbezuges. Diese Verwendungszulage ändert sich um denselben Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf ändert. Hiebei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
(Anm.: Abs. 6 und 7 gegenstandslos)Anmerkung, Absatz 6 und 7 gegenstandslos)
(8)Absatz 8,Auf Beamte der Verwendungsgruppe D, deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV zugrunde liegt, sind die Abs. 1 bis 7 (Anm.: Da die übrigen Abs. bereits gegenstandslos sind, kommt nurmehr Abs. 5 für eine Anwendung in Betracht) sinngemäß anzuwenden. Entsprechendes gilt für Beamte der Verwendungsgruppe C, die die Dienstklasse IV im Wege der Zeitvorrückung erreicht haben, in diese Dienstklasse jedoch nicht befördert wurden und deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV zugrunde liegt.Auf Beamte der Verwendungsgruppe D, deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse römisch vier zugrunde liegt, sind die Absatz eins bis 7 Anmerkung, Da die übrigen Abs. bereits gegenstandslos sind, kommt nurmehr Absatz 5, für eine Anwendung in Betracht) sinngemäß anzuwenden. Entsprechendes gilt für Beamte der Verwendungsgruppe C, die die Dienstklasse römisch vier im Wege der Zeitvorrückung erreicht haben, in diese Dienstklasse jedoch nicht befördert wurden und deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse römisch vier zugrunde liegt.
(Anm.: Abs. 9 gegenstandslos)Anmerkung, Absatz 9, gegenstandslos)
Schlagworte
Überleitung, Rundung, Pensionsautomatik, Ruhegenußermittlungsgrundlage
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161341
Alte Dokumentnummer
N61982172740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 737/1988Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
(Anm.: aus BGBl. Nr. 737/1988, zu den §§ 54 und 56, BGBl. Nr. 340/1965)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1988,, zu den Paragraphen 54, und 56, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,)
Art. XIII Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1988 ist auch dann anzuwenden, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet worden ist, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund unmittelbar daran anschließt.Artikel römisch dreizehn, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988, ist auch dann anzuwenden, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet worden ist, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund unmittelbar daran anschließt.
Schlagworte
Ruhegenußvordienstzeiten, Hochschulstudium, Schulzeiten, besonderer Pensionsbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161479
Alte Dokumentnummer
N6198811078F