Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Versorgungsgenußzulage
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf Ruhegenußzulage (§ 12 Abs. 1) gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage).Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf Ruhegenußzulage (Paragraph 12, Absatz eins,) gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage).
(2)Absatz 2,Die Versorgungsgenußzulage beträgt
für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,für den überlebenden Ehegatten den sich aus Paragraph 15 a, Absatz 2,, Paragraph 15 b, Absatz eins und Paragraph 15 c, Absatz eins, ergebenden Hundertsatz,
für jede Halbwaise 24% und
der nach § 12 in Betracht kommenden Ruhegenußzulage.der nach Paragraph 12, in Betracht kommenden Ruhegenußzulage.
Anmerkung
Art. II der 1. PG-Novelle, BGBl. Nr. 200/1969;
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Die Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 wurde berücksichtigt.
Schlagworte
Waise, Witwe, Witwer
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
NOR40019837