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§ 10 BB-PO 1966

Fassungen
ab 01.03.1985 — BGBl. Nr. 407/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.03.1985 BGBl. Nr. 407/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1985,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 407/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Bemessung des Ruhegenusses in Sonderfällen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Scheidet ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach den Paragraphen 5, Absatz 3 und 9 Absatz eins, gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuß, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Dienststrafrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 2,Wird ein Beamter, der auf Grund dieser Pensionsordnung Anspruch auf Ruhegenuß hat, durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so beträgt der Ruhegenuß ab Rechtskraft des Urteils 75 v. H. des Ruhegenusses, der gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre. Diese Rechtsfolge der Verurteilung tritt nicht ein, wenn sie bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.
  3. Absatz 3,Der gemäß Absatz 2, geminderte Ruhegenuß kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen auf das Ausmaß des Ruhegenusses erhöht werden, das gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre.
  4. Absatz 4,Dienststrafrechtliche Maßnahmen sind bei der Bemessung des Ruhegenusses zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095223

Alte Dokumentnummer

N6196612562R