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§ 9 BB-PO 1966

Fassungen
ab 01.03.1985 — BGBl. Nr. 407/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.03.1985 BGBl. Nr. 407/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1985,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 407/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so ist ihm aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand zu einer ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit ein Zeitraum, der für die Erlangung des Höchstausmaßes des Ruhegenusses erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zuzurechnen.
  2. Absatz 2,Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahme nach Absatz eins, bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.
  3. Absatz 3,Wird einem Beamten gemäß den Bestimmungen des Absatz eins, ein Zeitraum zugerechnet und erhält er infolge der Schädigung, für die die Zurechnung erfolgte wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, und nach gleichartigen landesgesetzliche Vorschriften, so ruht die durch die Maßnahme nach Absatz eins, bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses im Ausmaß dieser Geldleistungen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095222

Alte Dokumentnummer

N6196612561R