Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1985Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß beträgt
49.8 v. H. des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.49.8 v. H. des sich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß darf den Ruhegenuß nicht überschreiten, der dem verstorbenen Beamten gebührt hat oder gebührt hätte, falls er mit Ablauf des Sterbetages in den Ruhestand versetzt worden wäre. Kürzungen des Ruhegenusses gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 4 bleiben hiebei außer Betracht.Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß darf den Ruhegenuß nicht überschreiten, der dem verstorbenen Beamten gebührt hat oder gebührt hätte, falls er mit Ablauf des Sterbetages in den Ruhestand versetzt worden wäre. Kürzungen des Ruhegenusses gemäß den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 4 bleiben hiebei außer Betracht.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art I Z 3b BG, BGBl. Nr. 22/1975)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 3 b, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1975,)
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 407/1985
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12095227
Alte Dokumentnummer
N6196612566R