Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1966Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Übergangsbeitrag
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Wird ein Kind nachgeboren, so ist der Übergangsbeitrag auf den gebührenden Witwenversorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12095228
Alte Dokumentnummer
N6196612567R