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§ 22 BB-PO 1966

Fassungen
ab 01.01.1987 — BGBl. Nr. 697/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.01.1987 BGBl. Nr. 697/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1986,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 697/1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
  2. Absatz 2,Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
  3. Absatz 3,Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
  4. Absatz 4,Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt
    1. Litera a
      nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache, höchstens jedoch das Zwanzigfache des ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten; bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten,
    2. Litera b
      nach einem im Ruhestand verstorbenen Beamten das Dreieinhalbfache des ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten.
  5. Absatz 5,Die Abfertigung einer Halbwaise beträgt 20 v. H., die Abfertigung einer Vollwaise 50 v. H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 407/1985

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095235

alte Dokumentnummer

N6196612574R