Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 697/1986Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2)Absatz 2,Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3)Absatz 3,Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4)Absatz 4,Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt
nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache, höchstens jedoch das Zwanzigfache des ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten; bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten,
nach einem im Ruhestand verstorbenen Beamten das Dreieinhalbfache des ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten.
(5)Absatz 5,Die Abfertigung einer Halbwaise beträgt 20 v. H., die Abfertigung einer Vollwaise 50 v. H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 407/1985
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12095235
alte Dokumentnummer
N6196612574R