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§ 23 BB-PO 1966

Fassungen
ab 01.03.1985 — BGBl. Nr. 407/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.03.1985 BGBl. Nr. 407/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1985,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 407/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch vier
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES UND HINTERBLIEBENE

Haushaltszulage

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
  2. Absatz 2,Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Haushaltszulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der auf ein Kind entfallende Teil der Haushaltszulage gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  3. Absatz 3,Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Haushaltszulage.
  4. Absatz 4,Eine Zulage nach den Absatz 2, oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 407/1985

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095236

Alte Dokumentnummer

N6196612575R