Rechtstracker.at

§ 25 BB-PO 1966

Fassungen
ab 01.03.1985 — BGBl. Nr. 407/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.03.1985 BGBl. Nr. 407/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1985,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 407/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Hilflosenzulage

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Einer Person, die derart hilflos ist, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf, gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuß auf Antrag eine Hilflosenzulage. Der Waise gebührt die Hilflosenzulage frühestens von der Vollendung des 14. Lebensjahres an.
  2. Absatz 2,Die Hilflosenzulage beträgt monatlich in der Stufe

römisch eins ...........

..................... 10 vH,

römisch zwei .................

............. 15 vH,

römisch drei .................

............ 20 vH

des für Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung vorgesehenen Gehaltes der Gehaltstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.
  1. Absatz 3,Die Hilflosenzulage der Stufe 1 gebührt, wenn Wartung und Hilfe zwar ständig, aber nicht täglich nötig sind. Die Hilflosenzulage der Stufe römisch zwei gebührt, wenn Wartung und Hilfe täglich erforderlich sind. Die Hilflosenzulage der Stufe römisch drei setzt voraus, daß Wartung und Hilfe in besonders hohem Ausmaß geleistet werden müssen, sie gebührt insbesondere bei dauerndem Krankenlager, Blindheit und schwerer Geisteskrankheit. Der Blindheit ist die praktische Blindheit gleichzuhalten. Der Anspruch auf Hilflosenzulage der Stufe römisch drei besteht auch, wenn sich der Hilflose in Pflege einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) oder einer Siechenanstalt befindet und weder ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung noch eine Gebietskörperschaft für die Verpflegskosten der allgemeinen Gebührenklasse aufkommt.
  2. Absatz 4,Die Hilflosenzulage ruht während des Aufenthaltes in einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) oder Siechenanstalt, wenn ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder eine Gebietskörperschaft für die Verpflegskosten der allgemeinen Gebührenklasse aufkommt. Das Ruhen dauert vom Ersten des zweiten Monates, der auf den Beginn der Anstaltspflege folgt, bis zum Letzten des Monates, der der Beendigung der Anstaltspflege vorausgeht.
  3. Absatz 5,Die Hilflosenzulage nach dieser Pensionsordnung gebührt nur einmal. Hilflosenzulagen nach anderen gesetzlichen Vorschriften und gleichartige Zulagen, wie Blindenzulagen, sind auf die für den gleichen Zeitraum gebührende Hilflosenzulage anzurechnen. Dies gilt nicht für Fürsorgeleistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden.
  4. Absatz 6,Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilflosenzulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt, so gebührt die Hilflosenzulage vom gleichen Zeitpunkt an wie der Ruhe- oder Versorgungsgenuß, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Anfall der Ruhe- oder Versorgungsgenusses gestellt wird. In allen sonstigen Fällen gebührt die Hilflosenzulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 8, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095238

Alte Dokumentnummer

N6196612577R