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§ 25a BB-PO 1966

Fassungen
ab 01.01.1972 — BGBl. Nr. 246/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25a heute01.01.1972 BGBl. Nr. 246/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1972,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1972BGBl. Nr. 246/1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Nebengebührenzulage

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.
  2. Absatz 2,Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die gemäß Paragraph 27, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 170, zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.
  3. Absatz 3,Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 10 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 770 S beträgt.
  4. Absatz 4,Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage ist der dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz.
  5. Absatz 5,Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095239

Alte Dokumentnummer

N6196612578R