Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1966Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen abhängig.
(2)Absatz 2,Die Abtretung von Geldleistungen nach dieser Pensionsordnung bedarf der Zustimmung der Österreichischen Bundesbahnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12095243
Alte Dokumentnummer
N6196612582R