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§ 30 BB-PO 1966

Fassungen
ab 01.01.1967 — BGBl. Nr. 313/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute01.01.1967 BGBl. Nr. 313/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1967BGBl. Nr. 313/1966

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Fälligkeit und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag. Die wiederkehrenden Geldleistungen gebühren erstmals vom Tag nach Ende des Anspruches auf Monats- beziehungsweise Ruhebezüge des Beamten an; die entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz 7 und 18 Absatz 2, werden hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 2,Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unmittelbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
  3. Absatz 3,Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn das Bundesministerium für Finanzen zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095244

Alte Dokumentnummer

N6196612583R