Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 703/1988Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Pensionsbeiträge
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, es sei denn, daß er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenußfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Grundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenußfähigen Zulagen, ausgenommen die Dienstalterszulage. Die Grundlage für den Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenußfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung.
(3)Absatz 3,Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit
vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 ..... | ......... 9,75 vH, |
vom 1. Jänner 1990 an ..................... | ............ 10 vH |
der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2.der Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Die Pensionsbeiträge werden von den Bezügen der Beamten einbehalten; ausständige Pensionsbeiträge dürfen von den Hinterbliebenen und Angehörigen nicht hereingebracht werden.
(5)Absatz 5,Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12103797
Alte Dokumentnummer
N6198812719H