Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1966Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2)Absatz 2,Der Ruhegenuß und die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
(3)Absatz 3,Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(4)Absatz 4,Wird ein Beamter infolge
eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder
einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung
zur weiteren Eisenbahndienstleistung oder zu einem zumutbaren Erwerb unfähig, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.zur weiteren Eisenbahndienstleistung oder zu einem zumutbaren Erwerb unfähig, so besteht der Anspruch nach Absatz eins, ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12095217
alte Dokumentnummer
N6196612556R