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§ 4 BB-PO 1966

Fassungen
ab 01.01.1967 — BGBl. Nr. 313/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.1967 BGBl. Nr. 313/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1967BGBl. Nr. 313/1966

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch zwei
RUHEBEZUG

Anspruch auf Ruhegenuß

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
  2. Absatz 2,Der Ruhegenuß und die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
  3. Absatz 3,Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
  4. Absatz 4,Wird ein Beamter infolge
    1. Litera a
      eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder
    2. Litera b
      einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung
    zur weiteren Eisenbahndienstleistung oder zu einem zumutbaren Erwerb unfähig, so besteht der Anspruch nach Absatz eins, ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095217

alte Dokumentnummer

N6196612556R