(3)Absatz 3,Wenn nach Zurechnung eines Zeitraumes gemäß § 9 Abs. 1 der angemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht gesichert ist, so kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu seinem letzten Gehalt einen Zuschlag von Vorrückungsbeträgen insoweit bewilligen, als sie in zehn Jahren angefallen wären und dadurch das Entgelt beziehungsweise jene Gehaltsstufe nicht überschritten wird, die der Beamte bei einer Dienstleistung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, hätte erreichen können. Ein solcher Zuschlag von Vorrückungsbeträgen ist zu gewähren, wenn die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb nach § 9 Abs. 1 auf Blindheit, praktische Blindheit oder Geisteskrankheit zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Verfügungen nach diesem Absatz werden mit dem Tod des Beamten wirkungslos; die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.Wenn nach Zurechnung eines Zeitraumes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, der angemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht gesichert ist, so kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu seinem letzten Gehalt einen Zuschlag von Vorrückungsbeträgen insoweit bewilligen, als sie in zehn Jahren angefallen wären und dadurch das Entgelt beziehungsweise jene Gehaltsstufe nicht überschritten wird, die der Beamte bei einer Dienstleistung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, hätte erreichen können. Ein solcher Zuschlag von Vorrückungsbeträgen ist zu gewähren, wenn die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb nach Paragraph 9, Absatz eins, auf Blindheit, praktische Blindheit oder Geisteskrankheit zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Verfügungen nach diesem Absatz werden mit dem Tod des Beamten wirkungslos; die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, werden hiedurch nicht berührt.