Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1966Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Pflegekostenbeitrag
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Ist ein Anspruch auf Todesfallbeitrag nicht gegeben und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den Beamten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.
(2)Absatz 2,Die Bestattungskostenbeiträge und die Pflegekostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12095256
Alte Dokumentnummer
N6196612595R