Rechtstracker.at

§ 42 BB-PO 1966

Fassungen
ab 01.03.1985 — BGBl. Nr. 407/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42 heute01.03.1985 BGBl. Nr. 407/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1985,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 407/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch sechs
VERSORGUNG BEI ABGÄNGIGKEIT

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
  2. Absatz 2,Solange die Bezüge nach Absatz eins, ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatlicher Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des Paragraph 13, Absatz 2, gilt nicht.
  3. Absatz 3,Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, daß der Beamte abgängig geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
  4. Absatz 4,Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
  5. Absatz 5,Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Absatz 4, erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
  6. Absatz 6,Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
  7. Absatz 7,Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Absatz eins, ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
  8. Absatz 8,Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dieser Pensionsordnung geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
  9. Absatz 9,Im Fall des Todes des Beamten ist das nach dieser Pensionsordnung geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
  10. Absatz 10,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
  11. Absatz 11,Die Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 407/1985

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095257

Alte Dokumentnummer

N6196612596R