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§ 43 BB-PO 1966

Fassungen
ab 01.01.1967 — BGBl. Nr. 313/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43 heute01.01.1967 BGBl. Nr. 313/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1967BGBl. Nr. 313/1966

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins, 2, erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des Paragraph 13, Absatz 3, gilt nicht.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für den Fall, daß der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
  3. Absatz 3,Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dieser Pensionsordnung geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095258

Alte Dokumentnummer

N6196612597R