Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1966Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 13 Abs. 3 gilt nicht.Die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins, 2, erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des Paragraph 13, Absatz 3, gilt nicht.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, daß der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für den Fall, daß der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3)Absatz 3,Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dieser Pensionsordnung geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12095258
Alte Dokumentnummer
N6196612597R