Rechtstracker.at

§ 53 BB-PO 1966

Fassungen
ab 01.01.1973 — BGBl. Nr. 246/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 53 heute01.01.1973 BGBl. Nr. 246/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1972,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 246/1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
    1. Litera a
      Der für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses maßgebende Hundertsatz ist auf Grund der bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) nach den Bestimmungen der Paragraphen 8, 14, beziehungsweise 17 neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise neu ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses maßgebend.
    2. Litera b
      Ist der mach Litera a, neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses zugrunde zu legen, und zwar bei oder nach Beamten der Geburtsjahrgänge
      vor 1886 vom 1. Jänner 1966 an,
      1886 bis 1891 vom 1. Jänner 1967 an,
      1892 bis 1897 vom 1. Jänner 1968 an,
      1898 bis 1903 vom 1. Jänner 1969 an,
      bei oder nach Beamten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten und deren Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der Beamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1966 an.
    3. Litera c
      Für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, gilt Litera b, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Für Witwen, deren Anspruch auf Versorgungsgenuß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung ruht, gilt die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, mit der Maßgabe, daß das Wiederaufleben des Anspruches auf Versorgungsgenuß mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe eintritt.
  3. Absatz 3,Statt der Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz 3, 9 und 19 dieser Pensionsordnung sind die Bestimmungen des Punktes 37 der Pensionsvorschrift für die Bediensteten der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ (Dienstvorschrift A 5) und des Paragraph 24, Absatz 9, der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1947,, weiter anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften sind auf die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Leistungen anzurechnen.
  5. Absatz 5,Die im Zeitpunkt der Kundmachung dieser Pensionsordnung nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen bestehenden Ansprüche auf Pensionsversorgung werden durch diese Pensionsordnung nicht berührt. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge, Unterhaltsbeiträge und dergleichen sind, sofern dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen weiter zu gewähren. Waisen, für die auf Grund der bisher geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen Erziehungsbeiträge gebührt haben und die nach dieser Pensionsordnung keinen Anspruch auf Waisenversorgung haben, sind die bisherigen Erziehungsbeiträge als Waisenversorgungsgenüsse zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095268

alte Dokumentnummer

N6196612607R