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§ 54 BB-PO 1966

Fassungen
ab 01.01.1979 — BGBl. Nr. 46/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 54 heute01.01.1979 BGBl. Nr. 46/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1979,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 46/1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befunden haben, bleiben die nach den bisherigen Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht.
  2. Absatz 2,Wenn die Anrechnung von Ruhegnußvordienstzeiten nach dieser Pensionsordnung zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach den bisherigen Vorschriften vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses (Paragraph 8, Absatz 3,) beziehungsweise für die Anrechenbarkeit der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs)genusses (Paragraph 10, Absatz 4 und 5 der Bundesbahnen-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 170) erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die zusätzlich angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des Paragraph 49, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß vom 1. Jänner 1979 an der Hundertsatz 6 und vom 1. Jänner 1980 an der Hundertsatz 7 beträgt. Die Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen.
  4. Absatz 4,Ergibt sich auf Grund der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Anrechnung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) bei Anwendung der bis zum Inkrafttreten dieser Pensionsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen ein höherer Hundertsatz als nach Paragraph 8, Absatz eins und 2, so ist dieser höhere Hundertsatz für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses maßgebend.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Absatz 4, finden nur auf Bundesbahnbeamte Anwendung, die vor der Kundmachung dieser Pensionsordnung in den Bundesbahndienst erstmals aufgenommen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095269

Alte Dokumentnummer

N6196612608R