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§ 35 B-KUVG

Fassungen
ab 20.07.2024 — BGBl. I Nr. 106/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 106/2024
§ 3516.11.202319.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 133/2023
§ 3501.01.201515.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 2/2015
§ 3501.09.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 64/2010
§ 3501.08.199931.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 174/1999
§ 3501.06.198131.07.1999 BGBl. Nr. 285/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

20.07.2024BGBl. I Nr. 106/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten (Paragraphen 101 bis 106 und 108) und der Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 112 bis 116) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.
  2. Absatz 2,Das Ruhen von Rentenansprüchen nach diesem Bundesgesetz tritt nicht ein, wenn
    1. Ziffer eins
      die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt,
    2. Ziffer 2
      der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht oder in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet.
  3. Absatz 2 a,Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, erster und zweiter Satz nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.
  4. Absatz 3,Im Falle des Auslandsaufenthaltes tritt ferner das Ruhen nicht ein, wenn
    1. Ziffer eins
      durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsanstalt dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
      1. Litera a
        der Auslandsaufenthalt im öffentlichen Interesse gelegen ist; das öffentliche Interesse ist durch eine Bescheinigung des Dienstgebers glaubhaft zu machen;
      2. Litera b
        dem Anspruchsberechtigten auf Grund des Paragraph 31, des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen eine der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Leistungen ins Ausland überwiesen wird.
  5. Absatz 4,Ruht der Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung, so gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (Paragraph 105, Absatz 2,) zu.
  6. Absatz 5,Leistungen nach Absatz 4, gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz 2, Ziffer eins,) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist.
  7. Absatz 6,Der Aufenthalt in Grenzorten (Paragraph eins, Absatz 4,) der benachbarten Staaten ist dem Aufenthalt im Inland gleichzuhalten.

Im RIS seit

29.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40264447

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P35/NOR40264447