Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2007Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 360 € oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft:
wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß Paragraph 25, vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,
wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht,
(Anm.: lit. c bis e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007)Anmerkung, Litera c bis e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,) sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
(2)Absatz 2,Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
NOR40093957