Rechtstracker.at

§ 30a FLAG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 19/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30a heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 19/2013
§ 30a01.08.200931.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 30a01.09.200431.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 110/2004
§ 30a01.09.200231.08.2004 § → § BGBl. I Nr. 158/2002
§ 30a01.08.200031.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 30a01.09.199631.07.2000 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 30a01.01.199431.08.1996 § → § BGBl. Nr. 511/1994
§ 30a01.09.199131.12.1993 BGBl. Nr. 367/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 19/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Absatz eins, lit. c:

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 55, Absatz 22,

Text

ABSCHNITT römisch eins a
Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (Paragraph 4, Absatz eins,), wenn das Kind
    1. Litera a
      eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder
    2. Litera b
      eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder
    3. Litera c
      eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz an einer Schule für medizinische Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, besucht, oder
    4. Litera d
      ein nach den Lehrplänen der in Litera a und b bezeichneten Schulen verpflichtendes Praktikum im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht, das außerhalb der schulischen Unterrichtszeiten stattfindet und der Schule durch Vorlage eines Praktikantenvertrages nachzuweisen ist, oder
    5. Litera e
      eine nach den Ausbildungsverordnungen der in Litera c, bezeichneten Schulen für die praktische Ausbildung vorgesehene Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht
    und der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule (Schule/Praktikum gemäß Litera d und e) in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule (Schule/Praktikum gemäß Litera d und e) in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Für behinderte Schülerinnen und Schüler besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird (Paragraph 6,) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (Paragraph 4, Absatz eins,), unter denselben Voraussetzungen, unter denen nach Absatz eins, Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder besteht.
  3. Absatz 3,Als eine Schule im Sinne des Absatz eins, Litera a, gilt auch eine Schule, die gemäß Paragraph 12, des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, sowie eine Privatschule, der die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung gemäß Paragraph 11, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, bewilligt wurde.
  4. Absatz 4,Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (Paragraph 3, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 472) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (Paragraph 29, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche Schüler geführt werden.
  5. Absatz 5,Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt werden.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40143521