Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30nParagraph 30 n
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 30n.Paragraph 30 n,
(1)Absatz eins,Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer Wegstrecke in einer Richtung
bis 10 km
monatlich 24 €,
über 10 km
monatlich 36 €.
(2)Absatz 2,Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Lehrling für Zwecke seiner Lehre notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
bis einschließlich 50 km monatlich
19 €,
über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich
32 €,
über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich
42 €,
über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich
50 €,
über 600 km monatlich
58 €.
Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40269652